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Satzung

Vereinssatzung des Fördervereins der Schlossschule Gomaringen mit Aussenstelle Hinterweiler e.V.

§ 1: Name und Sitz des Vereins / Geschäftsjahr

Der Verein trägt den Namen „Förderverein der Schloßschule Gomaringen mit Außenstelle Hinterweiler e.V.“. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in Gomaringen. Das Geschäftsjahr beginnt mit dem 1. Januar und endet am 31. Dezember.

§ 2: Zweck des gemeinnützigen Vereins

Der Verein will durch seine Aktivitäten dazu beitragen, dass die Möglichkeiten der Schule erweitert werden, vor allem

Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung. Hierbei fördert er u. a. die Anteilnahme der Eltern am Leben und an der Arbeit der Schule. Zur Erreichung der vorgenannten Zwecke kann der Verein ein regelmäßiges Betreuungsangebot außerhalb der Unterrichtszeiten tragen oder fördern. Der Verein betreibt Öffentlichkeitsarbeit und arbeitet eng mit den Gremien der Schule sowie anderen Institutionen, die ähnliche Ziele verfolgen, zusammen.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Diese Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Der Satzungszweck wird u. a. verwirklicht durch

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bestrebungen parteipolitischer, religiöser und ethnischer Art sind im Verein ausgeschlossen.

§ 3: Mitgliedschaft /Mitgliedsbeitrag/ Organe des Vereins

Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, also Einzelpersonen, Vereine, Körperschaften, Anstalten und sonstige juristische Personen die bereit sind, die Ziele des Vereins zu unterstützen. Die Aufnahme als Vereinsmitglied erfolgt nach einer schriftlichen Beitrittserklärung durch Beschluss des Vorstands. Mit der Aufnahme anerkennt das Mitglied die Satzung des Vereins.

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch ein dem Vorstand spätestens 3 Monate vor Ende des Geschäftsjahres vorgelegte schriftliche Austrittserklärung oder durch Ausschluss, der vom Vorstand mit einfacher Mehrheit zu fassen ist. Ausschließungsgründe sind grobe Verstöße gegen Zwecke und Ziele des Vereins sowie Nichtbezahlung des Beitrags. Auf schriftlichen Antrag des betroffenen Mitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung über den Ausschluss. Bei austretenden oder ausgeschlossenen Mitgliedern bleibt die Verpflichtung zur Zahlung der rückständigen Vereinsbeiträge bestehen.

Die Mitgliedschaft kann auf Antrag des Mitgliedes und durch Entscheidung im Vorstand vorzeitig beendet werden. Eine Beitragsrückerstattung ist bei vorzeitiger Beendigung der Mitgliedschaft ausgeschlossen.

Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Die Gesamtvorstandsitzung setzt Struktur und Höhe des Mitgliedsbeitrages fest.

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und die Kassenprüfer.

§ 4: Mitgliederversammlung / Rechnungs- und Kassenprüfung

Allgemeine Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Geschäftsjahr vom Vorstand einzuberufen. Die Einladung hat mindestens 2 Wochen vor dem Termin schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Frist beginnt 1 Tag nach Absendung. Von einzelnen Mitgliedern gewünschte Tagesordnungspunkte werden berücksichtigt, wenn sie 1 Woche vor dem Termin bei einem Vorstandsmitglied eingegangen sind.

Außerordentliche Mitgliederversammlung

Sofern ein Viertel der Mitglieder oder die Mehrheit des Vorstands dies unter Angabe der Tagesordnungspunkte schriftlich beim Vorstand beantragen, ist innerhalb von 4 Wochen mit einer Einladungsfrist von 2 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen (Schulferien jeweils nicht mitgerechnet).

Form der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet als Präsenztermin statt. Auf Beschluss des Gesamtvorstandes mit einfacher Mehrheit, kann die Mitgliederversammlung auch in alternativer Form erfolgen:

Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:

Beschlussfähigkeit und Stimmabgabe

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Jedes Vereinsmitglied ist stimmberechtigt und hat eine Stimme.

Die Stimmabgabe kann während der Mitgliederversammlung persönlich erfolgen (nachfolgend als Präsenzstimme bezeichnet). Alternativ ist es möglich, die Stimme schriftlich nach der Mitgliederversammlung abzugeben. Dabei wird für jedes Mitglied immer nur eine Stimme gezählt, Präsenzstimme oder schriftliche Stimme. Die Frist für die schriftliche Stimmabgabe nach der Mitgliederversammlung wird durch den Gesamtvorstand mit einfacher Mehrheit festgelegt und zusammen mit der Tagesordnung bekanntgegeben. Die Frist für die schriftliche Stimmabgabe beginnt mit dem Tag der Mitgliederversammlung. Informationen für die schriftliche Stimmabgabe werden innerhalb eines Tages nach der Mitgliederversammlung veröffentlicht.

Bei ordnungsgemäßer Einladung ist die Mitgliederversammlung beschlussfähig, wenn von mind. 10% der Mitglieder eine Stimme abgegeben wurde. Für die Feststellung der Beschlussfähigkeit werden Präsenzstimmen und fristgerecht eingereichte schriftliche Stimmen gezählt. Informationen zur Beschlussfähigkeit und anonymisierte Abstimmungsergebnisse werden nach Fristende zur schriftlichen Stimmabgabe veröffentlicht.

Wird die Beschlussfähigkeit nicht erreicht und müssen Beschlüsse gefasst werden, muss vom Vorstand innerhalb von 4 Wochen nach Fristende zur schriftlichen Stimmabgabe ein neuer Termin festgesetzt werden. Diese Mitgliederversammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der abgegebenen Stimmen der Mitglieder beschlussfähig.

Über die Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer unterzeichnet wird.

Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer. Diese sind verpflichtet, mindestens einmal jährlich die Rechnungslegung des Vereins zu prüfen.

§ 5: Vorstand/Gesamtvorstand

Der Vorstand besteht aus der/dem 1. und 2. Vorsitzenden.

Vertretungsberechtigter Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der 1. Vorsitzende und die/der 2. Vorsitzende. Beide sind jeweils einzelvertretungsberechtigt.

Dem Gesamtvorstand gehören zusätzlich die/der Kassenwart*in, die/der Schriftführer*in und 3 Beisitzer*innen an. Zwei der Beisitzer*innen sind kraft Amtes die/der Schulleiter*in und die/der Elternbeiratsvorsitzende der Schlossschule Gomaringen mit Außenstelle Hinterweiler. Ist die/der Elternbeiratsvorsitzende Vorstandsmitglied, so ist ihre/seine Vertretung Beisitzer/in kraft Amtes.

Der 1. Vorsitzende ruft die Mitgliederversammlung ein und leitet sie. Im Falle seiner Verhinderung tritt der 2. Vorsitzende an seine Stelle.

Der Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren jeweils mehrheitlich gewählt. Dabei hat jedes Mitglied eine Stimme. Der Gesamtvorstand führt die Geschäfte bis zur Neuwahl eines neuen Gesamtvorstandes und wacht über die Einhaltung des Vereinszweckes.

Zu Gesamtvorstandssitzungen ist in der Regel schriftlich eine Woche vorher unter Angabe der Tagesordnungspunkte einzuladen. Die Sitzung kann als Termin vor Ort, per Telefonkonferenz oder als Online-Meeting abgehalten werden. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Über die Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von zwei Mitgliedern des Gesamtvorstandes als Sitzungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen sind.

Gesamtvorstandsitzungen sind vereinsöffentlich. Alle Mitglieder des Gesamtvorstandes sowie anwesende Vereinsmitglieder haben Rederecht

Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich (per E-Mail oder online) oder fernmündlich gefasst werden, wenn mindestens die Hälfte aller Gesamtvorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind ebenso schriftlich niederzulegen und von zwei Mitgliedern des Gesamtvorstandes als Sitzungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 6: Satzungsänderung/Vereinsauflösung

Eine Satzungsänderung kann durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 75% der abgegebenen Stimmen durchgeführt werden, sofern die geplante Änderung als Tagesordnungspunkt bekannt und formuliert war und mind. 30% der Mitglieder abgestimmt haben. Haben weniger als 30% der Mitglieder abgestimmt, so muss der Vorstand eine weitere Mitgliederversammlung einberufen, bei der dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der abgegebenen Stimmen mit einer Mehrheit von 75% entschieden werden kann.

Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung (Stimmen von mind. 50% der Mitglieder) mit einer Mehrheit von 90% der abgegebenen Stimmen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person öffentlichen Rechts oder eine steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Dabei entscheidet die Mitgliederversammlung gem. § 45 (2) und (3) BGB über den Anfall des Vereinsvermögens. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind zwei Personen aus dem vertretungsberechtigten Vorstand des Vereins gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.


Erklärung und Fragen zur Satzung

Mitgliederversammlung und Abstimmungen

Wie erfolgt die Mitgliederversammlung?

Die Satzung sieht im Regelfall eine Mitgliederversammlung als ein Vorort-Termin vor. Dabei können Mitglieder und Interessierte zusammen über alle Tagesordnungspunkte sprechen. Im Einzelfall kann auch eine andere Form der Mitgliederversammlung gewählt werden. Informationen dazu werden immer rechtzeitig und mit der Agenda veröffentlicht.

Unabhängig von Form und Art der Versammlung werden alle Mitglieder mit der Einladung ausführlich über alle Optionen zur Teilnahme und zur Stimmabgabe informiert. Ebenso wird die Frist für eine schriftliche Stimmabgabe immer mit der Agenda kommuniziert - wie in der Satzung festgelegt.

Wie wird abgestimmt?

Bei Abstimmungen kann von allen anwesenden Mitgliedern direkt Vorort abgestimmt werden. Alternativ haben Mitglieder auch die Möglichkeit, schriftlich abzustimmen. Diese zusätzliche Option ermöglicht eine Beteiligung selbst dann, wenn Sie als Mitglied zum Termin nicht dazu kommen können.

Wichtig: Jedes Mitglied hat immer nur eine Stimme. Eine Abstimmung Vorort und schriftlich ist nicht möglich!

Ich kann zur Mitgliederversammlung nicht kommen. Kann ich mich dennoch an Beschlüssen beteiligen?

Ja, Sie können alternativ nach dem Termin zur Mitgliederversammlung eine schriftliche Stimme abgeben. Diese ist gleichwertig zu einer Vorort abgegebenen Stimme. Für die schriftliche Abstimmung gilt eine Frist nach der Mitgliederversammlung. Diese Frist wird mit der Agenda veröffentlicht.

Wie stimme ich schriftlich ab?

Nach der Mitgliederversammlung werden Informationen zur Versammlung und zu den Beschlüssen sowie zum Vorgehen veröffentlicht. Zusätzlich werden Sie per Mail informiert, falls Sie ihre Mail-Adresse angegeben haben.

Mit den Informationen wird i.d.R. ein Abstimmblatt veröffentlicht. Sie können aber auch formlos schriftlich abstimmen. Solange Sie ihre Stimme als Abstimmungswunsch eindeutig formulieren und wir die Stimme Ihnen als Mitglied eindeutig zuordnen können, wird die Stimme gezählt.

Kann ich im Termin Vorort und zusätzlich schriftlich abstimmen?

Nein! Jedes Mitglied hat immer nur eine Stimme. Wenn Sie Vorort abgestimmt haben, ist eine weitere Stimmabgabe nicht möglich.

Wie wird die Beschlussfähigkeit festgestellt?

Nach Fristende zur schriftlichen Stimmabgabe werden alle in Summe abgegebenen Stimmen gezählt. Ist die Anzahl der Stimmen größer oder gleich 10% der Mitgliederzahl, dann ist die Mitgliederversammlung beschlussfähig.

Die Information zur erreichten Beschlussfähigkeit wird zusammen mit den Abstimmungsergebnissen veröffentlicht.

Sollte die Beschlussfähigkeit nicht erreicht werden, so erfolgt eine weiter Einladung zu einem zusätzlichen Termin.

Wie werden die Abstimmungsergebnisse kommuniziert?

Alle Abstimmungsergebnisse werden veröffentlicht, zusammen mit den Informationen zur erreichten Beschlussfähigkeit. Dabei werden alle Ergebnisse immer vollständig anonymisiert behandelt. Ein Rückschluss auf einzelne Mitglieder ist nicht möglich.

Wie ist der reguläre Ablauf für die Mitgliederversammlung?

Ein Vorort-Termin zur Mitgliederversammlung wird festgesetzt und satzungsgemäß offiziell veröffentlicht, inklusive Agenda und weiteren Informationen.

Der Termin wird durchgeführt, inklusive Diskussion, Rückfragen und Abstimmungen. Es sind alle Mitglieder und Interessierte herzlich Willkommen.Sind 10% der Mitglieder anwesend, ist die Beschlussfähigkeit direkt bestätigt.

Sind es weniger als 10% der Mitglieder, werden alle Abstimmungen vorbehaltlich erfolgen.

Nach dem Termin werden alle Unterlagen den Mitgliedern zur Verfügung gestellt und die nicht anwesenden Mitglieder können sich schriftlich an den Abstimmungen beteiligen.

Nach Fristende für die schriftlichen Stimmen werden alle Stimmen gezählt und die Abstimmergebnisse veröffentlicht. Sollten aber weniger als 10% der Mitglieder in Summe abgestimmt haben (Vorort und schriftlich), dann ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben und Satzungskonform wird nun entsprechend ein weiterer Termin angesetzt und Einladungen, Agenda usw. veröffentlicht.

Beispiel:

  • Bei 200 Mitgliedern, nehmen 10 Mitglieder am Vorort-Termin teil.
  • Für Beschlüsse sind Vorort 10 Stimmen abgegeben
  • Nach der Versammlung stimmen 8 weitere Mitglieder schriftlich innerhalb der Frist ab.
  • Somit wurden 18 Stimmen in Summe abgegeben.
    → Da die Beschlussfähigkeit aber erst ab 20 Stimmen (10% der Mitglieder) gegeben ist, ist die Beschlussfähigkeit hier nicht erreicht. Es wird nun entsprechend nach Satzung ein weiterer Termin für eine zweite Versammlung festgesetzt.

Zweites Beispiel:

  • Bei 200 Mitgliedern, nehmen 20 Mitglieder am Vorort-Termin teil und es sind somit 20 Stimmen Vorort abgegeben für Beschlüsse.
  • Nach der Versammlung gehen 10 weitere Stimmen von Mitgliedern schriftlich ein.
  • Somit wurden 30 Stimmen abgegeben und die Beschlussfähigkeit ist erreicht.
  • Die Abstimmergebnisse inklusive der Stimmverteilung werden mit dem Protokoll veröffentlicht und sind gültig.
Wie verhält es sich bei alternativen Formen der Versammlung mit den Stimmen?

Sollte im Ausnahmefall - Satzungskonform - eine alternative Form der Mitgliederversammlung angesetzt werden, so gilt für die Stimmen und die Beschlussfähigkeit ebenfalls die gleiche Regelung. Beschlussfähigkeit und die Beschlüsse sind entsprechend dann gültig, wenn auch in diesem Fall mehr als 10% der Mitglieder eine Stimme abgegeben haben.

Gegebenenfalls kann die schriftliche Abstimmung die einzige Option sein.

Unabhängig von Form und Art der Versammlung werden alle Mitglieder mit der Einladung ausführlich über alle Optionen zur Teilnahme und zur Stimmabgabe informiert. Ebenso wird die Frist für eine schriftliche Stimmabgabe immer mit der Agenda kommuniziert - wie in der Satzung festgelegt.