Icon

Satzung

Vereinssatzung des Fördervereins der Schlossschule Gomaringen mit Aussenstelle Hinterweiler e.V.

§ 1: Name und Sitz des Vereins / Geschäftsjahr

Der Verein trägt den Namen „Förderverein der Schloßschule Gomaringen mit Außenstelle Hinterweiler“. Nach seiner Eintragung in das Vereinsregister erhält er den Zusatz „e. V. “ Der Verein hat seinen Sitz in Gomaringen. Das Geschäftsjahr beginnt mit dem 1. Januar und endet am 31. Dezember.

§ 2: Zweck des gemeinnützigen Vereins

Der Verein will durch seine Aktivitäten dazu beitragen, dass die Möglichkeiten der Schule erweitert werden, vor allem

  • auf die individuellen Voraussetzungen der Schüler ohne Überforderung aufzubauen, auf ihre Interessen einzugehen und durch eine anregende Lernumgebung die Entfaltung der kindlichen Möglichkeiten und die Erweiterung der Wahrnehmungsfähigkeit und Interessen der Schüler zu unterstützen
  • die Schüler zur Übernahme von Verantwortung und zu einem angemessenen und sicheren sozialen Verhalten anzuregen
  • die Schüler zum Frieden und zur Völkerverständigung zu erziehen.

Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung. Hierbei fördert er u. a. die Anteilnahme der Eltern am Leben und an der Arbeit der Schule. Zur Erreichung der vorgenannten Zwecke kann der Verein ein regelmäßiges Betreuungsangebot außerhalb der Unterrichtszeiten tragen oder fördern. Der Verein betreibt Öffentlichkeitsarbeit und arbeitet eng mit den Gremien der Schule sowie anderen Institutionen, die ähnliche Ziele verfolgen, zusammen.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Diese Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Der Satzungszweck wird u. a. verwirklicht durch

  • Finanzielle Unterstützung kultureller und wissenschaftlicher Veranstaltungen der Schule
  • Förderung der Zusammenarbeit von Schülern, Lehrern und Eltern mittels organisatorischer Maßnahmen (z. B. gemeinsame Planung und Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen)
  • Unterstützung von außerunterrichtlichen Veranstaltungen wie Ausflüge, Exkursionen etc. durch finanzielle Zuschüsse
  • Unterstützung von einzelnen Schüler/innen, falls deren Teilnahme an einer von der Schule geplanten Veranstaltung ohne Zuschuss nicht möglich wäre
  • In besonders begründeten Einzelfällen können die Mittel des Vereins auch zur Beschaffung von Unterrichtsgegenständen und Lehrmaterial verwendet werden.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bestrebungen parteipolitischer, religiöser und rassischer Art sind im Verein ausgeschlossen.

§ 3: Mitgliedschaft /Mitgliedsbeitrag/ Organe des Vereins

Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, also Einzelpersonen, Vereine, Körperschaften, Anstalten und sonstige juristische Personen die bereit sind, die Ziele des Vereins zu unterstützen. Die Aufnahme als Vereinsmitglied erfolgt nach einer schriftlichen Beitrittserklärung durch Beschluss des Vorstands. Mit der Aufnahme anerkennt das Mitglied die Satzung des Vereins.

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch ein dem Vorstand spätestens 3 Monate vor Ende des Geschäftsjahres vorgelegte schriftliche Austrittserklärung oder durch Ausschluss, der vom Vorstand mit einfacher Mehrheit zu fassen ist. Ausschließungsgründe sind grobe Verstöße gegen Zwecke und Ziele des Vereins sowie Nichtbezahlung des Beitrags. Auf schriftlichen Antrag des betroffenen Mitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung über den Ausschluss. Bei austretenden oder ausgeschlossenen Mitgliedern bleibt die Verpflichtung zur Zahlung der rückständigen Vereinsbeiträge bestehen.

Die Mitgliedschaft kann auf Antrag des Mitgliedes und durch Entscheidung im Vorstand vorzeitig beendet werden. Eine Beitragsrückerstattung ist bei vorzeitiger Beendigung der Mitgliedschaft ausgeschlossen.

Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Die Gesamtvorstandsitzung setzt Struktur und Höhe des Mitgliedsbeitrages fest.

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und die Kassenprüfer.

§ 4: Mitgliederversammlung / Rechnungs- und Kassenprüfung

Allgemeine Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Geschäftsjahr vom Vorstand einzuberufen. Die Einladung hat mindestens 2 Wochen vor dem Termin schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Frist beginnt 1 Tag nach Absendung. Von einzelnen Mitgliedern gewünschte Tagesordnungspunkte werden berücksichtigt, wenn sie 1 Woche vor dem Termin bei einem Vorstandsmitglied eingegangen sind.

Außerordentliche Mitgliederversammlung

Sofern ein Viertel der Mitglieder oder die Mehrheit des Vorstands dies unter Angabe der Tagesordnungspunkte schriftlich beim Vorstand beantragen, ist innerhalb von 4 Wochen mit einer Einladungsfrist von 2 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen (Schulferien jeweils nicht mitgerechnet).

Form der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet als Präsenztermin statt. Auf Beschluss des Gesamtvorstandes mit einfacher Mehrheit, kann die Mitgliederversammlung auch in alternativer Form erfolgen:

  • a. Online
  • b. Durch ausführliche schriftliche Information an alle Mitglieder inklusive ausführlicher Diskussions- und Rückmeldemöglichkeit für alle Mitglieder.

Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:

  • Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes, des Kassenwarts und der Kassenprüfer
  • Entlastung des Vorstands, des Kassenwarts und der Kassenprüfer
  • Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
  • Beratungen und Beschlüsse über sonstige Vereinsangelegenheiten, insbesondere Höhe und Schwerpunkte von Einnahmen und Ausgaben und Einsetzen von Arbeitsgruppen.

Beschlussfähigkeit und Stimmabgabe

Bei ordnungsgemäßer Einladung ist die Mitgliederversammlung beschlussfähig, wenn von mind. 10% der Mitglieder eine Stimme abgegeben wurde. Sind diese 10% nicht erreicht und müssen Beschlüsse gefasst werden, muss vom Vorstand innerhalb von 4 Wochen nach Fristende zur schriftlichen Stimmabgabe ein neuer Termin festgesetzt werden. Diese Mitgliederversammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der abgegebenen Stimmen der Mitglieder beschlussfähig.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

Die Stimmabgabe ist sowohl in Präsenz als auch in schriftlicher Form nach der Mitgliederversammlung möglich. Die Frist zur schriftlichen Stimmabgabe wird durch den Gesamtvorstand mit einfacher Mehrheit festgelegt und zusammen mit der Tagesordnung bekanntgegeben. Die Frist zur schriftlichen Stimmabgabe beginnt mit dem Tag der Mitgliederversammlung.

Über die Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer unterzeichnet wird.

Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer. Diese sind verpflichtet, mindestens einmal jährlich die Rechnungslegung des Vereins zu prüfen.

§ 5: Vorstand/Gesamtvorstand

Der Vorstand besteht aus der/dem 1. und 2. Vorsitzenden.

Vertretungsberechtigter Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der 1. Vorsitzende und die/der 2. Vorsitzende. Beide sind jeweils einzelvertretungsberechtigt.

Dem Gesamtvorstand gehören zusätzlich die/der Kassenwart*in, die/der Schriftführer*in und 3 Beisitzer*innen an. Zwei der Beisitzer*innen sind kraft Amtes die/der Schulleiter*in und die/der Elternbeiratsvorsitzende der Schlossschule Gomaringen mit Außenstelle Hinterweiler. Ist die/der Elternbeiratsvorsitzende Vorstandsmitglied, so ist ihre/seine Vertretung Beisitzer/in kraft Amtes.

Der 1. Vorsitzende ruft die Mitgliederversammlung ein und leitet sie. Im Falle seiner Verhinderung tritt der 2. Vorsitzende an seine Stelle.

Der Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren jeweils mehrheitlich gewählt. Dabei hat jedes Mitglied eine Stimme. Der Gesamtvorstand führt die Geschäfte bis zur Neuwahl eines neuen Gesamtvorstandes und wacht über die Einhaltung des Vereinszweckes.

Zu Gesamtvorstandssitzungen ist in der Regel schriftlich eine Woche vorher unter Angabe der Tagesordnungspunkte einzuladen. Die Sitzung kann als Termin vor Ort, per Telefonkonferenz oder als Online-Meeting abgehalten werden. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Über die Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von zwei Mitgliedern des Gesamtvorstandes als Sitzungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen sind.

Gesamtvorstandsitzungen sind vereinsöffentlich. Alle Mitglieder des Gesamtvorstandes sowie anwesende Vereinsmitglieder haben Rederecht

Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich (per E-Mail oder online) oder fernmündlich gefasst werden, wenn mindestens die Hälfte aller Gesamtvorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind ebenso schriftlich niederzulegen und von zwei Mitgliedern des Gesamtvorstandes als Sitzungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 6: Satzungsänderung/Vereinsauflösung

Eine Satzungsänderung kann durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 75% der abgegebenen Stimmen durchgeführt werden, sofern die geplante Änderung als Tagesordnungspunkt bekannt und formuliert war und mind. 30% der Mitglieder abgestimmt haben. Haben weniger als 30% der Mitglieder abgestimmt, so muss der Vorstand eine weitere Mitgliederversammlung einberufen, bei der dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der abgegebenen Stimmen mit einer Mehrheit von 75% entschieden werden kann.

Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung (Stimmen von mind. 50% der Mitglieder) mit einer Mehrheit von 90% der abgegebenen Stimmen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Dabei entscheidet die Mitgliederversammlung gem. § 45 (2) und (3) BGB über den Anfall des Vereinsvermögens. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind zwei Personen aus dem vertretungsberechtigten Vorstand des Vereins gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.


Erklärung zur Satzung

Mitgliederversammlung und Abstimmungen

Die Satzung sieht im Regelfall eine Mitgliederversammlung als ein Vorort-Termin vor. Dabei können Mitglieder und Interessierte zusammen über alle Tagesordnungspunkte sprechen. Bei Abstimmungen kann wie gewohnt von allen Mitgliedern regulär und direkt Vorort abgestimmt werden. Alternativ haben aber Mitglieder auch die Möglichkeit, schriftlich abzustimmen. Diese zusätzliche Option ermöglicht eine Beteiligung selbst dann, wenn Sie als Mitglied zum Termin nicht dazu kommen können. Die Stimmen im Vorort-Termin und die schriftlichen Stimmen nach dem Termin werden natürlich gleichberechtigt gezählt und Beschlüsse sind Satzungsgemäß immer dann gültig, wenn in Summe mehr als 10% der Mitglieder eine Stimme abgegeben haben (Vorort und schriftlich). Beschlüsse sind daher immer erst nach Auszählung aller Stimmen gültig und auch die Beschlussfähigkeit wird u.U. erst nach Auszählung aller Stimmen fest stehen.

Zur Verdeutlichung, hier ein allgemeiner Ablauf:

  • Ein Vorort-Termin zur Mitgliederversammlung wird festgesetzt und satzungsgemäß offiziell Veröffentlicht, inklusive Agenda und weiteren Informationen.
  • Der Termin findet dann regulär statt und alle Mitglieder und Interessierte sind herzlich Willkommen
  • Sind 10% der Mitglieder anwesend, ist die Beschlussfähigkeit direkt bestätigt. Sind es weniger als 10% der Mitglieder, werden alle Abstimmungen vorbehaltlich erfolgen.
  • Der Termin wird wie gewohnt durchgeführt, inklusive Diskussion, Rückfragen und Abstimmungen.
  • Nach dem Termin werden alle Unterlagen den Mitgliedern zur Verfügung gestellt und die nicht anwesenden Mitglieder können sich schriftlich an den Abstimmungen beteiligen.
  • Nach Fristende für die schriftlichen Stimmen werden alle Stimmen gezählt und die Abstimmergebnisse veröffentlicht. Sollten aber weniger als 10% der Mitglieder in Summe abgestimmt haben (Vorort und schriftlich), dann ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben und Satzungskonform wird nun entsprechend ein weiterer Termin angesetzt und Einladungen, Agenda usw. veröffentlicht.

Als Beispiel mit Zahlen:

  • Bei 200 Mitgliedern, nehmen 10 Mitglieder am Vorort-Termin teil.
  • Für Beschlüsse sind Vorort 10 Stimmen abgegeben
  • Nach der Versammlung stimmen 8 weitere Mitglieder schriftlich innerhalb der Frist ab.
  • Somit wurden 18 Stimmen in Summe abgegeben. —> Da die Beschlussfähigkeit aber erst ab 20 Stimmen (10% der Mitglieder) gegeben ist, ist die Beschlussfähigkeit hier nicht erreicht. Es wird nun entsprechend nach Satzung ein weiterer Termin für eine zweite Versammlung festgesetzt.

Zweites Beispiel:

  • Bei 200 Mitgliedern, nehmen 20 Mitglieder am Vorort-Termin teil und es sind somit 20 Stimmen Vorort abgegeben für Beschlüsse.
  • Nach der Versammlung gehen 10 weitere Stimmen von Mitgliedern schriftlich ein.
  • Somit wurden 30 Stimmen abgegeben und die Beschlussfähigkeit ist erreicht.
  • Die Abstimmergebnisse inklusive der Stimmverteilung werden mit dem Protokoll veröffentlicht, allen Mitgliedern zur Verfügung gestellt und sind gültig.

Sollte im Ausnahmefall - Satzungskonform - eine alternative Form der Mitgliederversammlung angesetzt werden, so gilt für die Stimmen und die Beschlussfähigkeit ebenfalls die gleiche prozentuale Regelung. Beschlussfähigkeit und die Beschlüsse sind entsprechend dann gültig, wenn auch in diesem Fall mehr als 10% der Mitglieder eine Stimme abgegeben haben. Gegebenenfalls könnte aber in diesem Fall die schriftliche Abstimmung als Einzige Option zur Verfügung stehen.

Unabhängig von Form und Art der Versammlung werden alle Mitglieder selbstverständlich immer vor dem Termin, mit der Einladung, ausführlich über alle Optionen zur Teilnahme und natürlich auch zur Stimmabgabe informiert. Ebenso wird die Frist für eine alternative, schriftliche Stimmabgabe immer mit der Agenda kommuniziert - wie in der Satzung festgelegt.